Kendo Dojo Koln e.V.

Stand: 27.05.2007

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Kendo Dojo Köln” mit dem Zusatz “e.V”. nach Eintragung und hat seinen Sitz in Köln.

 

§2 Ziele

Ziel des Vereins ist es, seinen Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, die Sportart Kendo zu erlernen und zu trainieren. Darüber hinaus bezweckt der Verein, Kendo als Körper- und Geisteskultur zu pflegen und somit zur Verständigung und Vertiefung der Freundschaft zwischen dem japanischen und dem deutschen Volk beizutragen.

Kontakte zu anderen Kendosportlern und Kendovereinen sollen gefördert und vertieft werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnutzige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Aufnahmeantrag muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden; er muss eigenhändig unterschrieben sein.

Die Aufnahme Mitgliedern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kann nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erfolgen.

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

 

§4 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind:

  • Vorstand
  • Mitgliederversammlung
  • Kassenprüfer

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung konnen Ausschüsse für besondere Aufgaben geschaffen werden.

 

§5 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.

Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit.

Der Kassenwart ist für alle finanziellen Belange allein verantwortlich.

Bei Vorstandsentscheidungen finanzieller Art ist immer die Zustimmung des Kassenwarts nötig.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt für zwei Jahre auf der jeweiligen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines

neuen Vorstands im Amt.

Die Amtsübernahme hat spätestens fünf Tage nach der Wahl zu erfolgen.

Bis zur Amtsübernahme führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter.

Dem erweiterten Vorstand gehört mit beratender Stimme der jeweilige Trainer an.

Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich; er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen.

 

§6 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt.

Der Vorstand muss alle Mitglieder dazu schriftlich mindestens zwei Wochen vorher einladen.

Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Bei Satzungsänderungen oder Abwahl des Vorstandes ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

Die Auflösung des Vereins erfordert eine 3/4-Mehrheit aller eingetragenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist Kontrollorgan des Vorstands; ihre Beschlüsse sind für den Vorstand bindend.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 20% der Mitglieder einzuberufen. Das Recht steht auch dem Vorstand zu.

 

§7 Beiträge und Aufnahmegebühren

Über Beiträge und Aufnahmegebühren entscheidet die Mitgliederversammlung. Beiträge sind Bringschulden im Sinne des BGB; sie sind vierteljährlich im voraus zu entrichten, jeweils bis zum 15. des ersten Monats des Kalendervierteljahres.

Die Beiträge sind in der Regel im Einzugsverfahren zu erheben.

 

§8 Einnahmen und Gewinne

Etwaige Einnahmen und Gewinne dürfen nur fur satzungsgemäße Zwecke — unter besonderer Berücksichtigung des §2 der Satzung — verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins eingezahlte Beträge oder Gegenwert für geleistete Sacharbeit nicht zurück. Etwaige eingezahlte Kapitaleinlagen werden in voller Hohe zurückerstattet.

Die von Mannschaften gewonnenen Preise werden Eigentum des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur fur die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

  • Austritt: Der Austritt aus dem Verein kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendervierteljahres schriftlich dem Vorstand erklärt werden.
  • Ausschluss: Der Ausschluss von Mitgliedern ist zulässig:
    1. bei groben oder mehrfachen Verstoßen gegen die Vereinssatzung, insbesondere §§2 und 7.
    2. bei Schädigung des Ansehens des Vereins nach außen oder bei Gefährdung des inneren Bestands des Vereins.

    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen durch schriftlichen Bescheid. Die Mitgliedschaft endet mit Zugang des Bescheids. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde vor der nächsten Mitgliederversammlung nach Zugang des Bescheids zu. Diese entscheidet dann endgültig.

 

§10 Sonstige Pflichten

Gemeinschaftsarbeiten: Fur eventuell anfallende Arbeiten können von der Mitgliederversammlung Gemeinschaftsstunden beschlossen werden, die von jedem abgeleistet werden müssen. Aus besonderen Grunden kann eine Befreiung durch den Vorstand erfolgen.

 

§11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Entscheidung der Mitgliederversammlung. Sie konnen von jedem Mitglied vorgeschlagen werden.

 

§12 Protokoll

Uber jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung veröffentlicht und von ihr genehmigt werden.

 

§13 Kassenprüfer

Neben dem Vorstand werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehoren dürfen. Die Kassenprüfung muss mindestens einmal jährlich erfolgen. Zur Entlastung des Kassenwarts muss auf der Mitgliederversammlung ein Kassenprüfungsbericht vorliegen. Die Kassenprüfer haben bezuglich der Kassenprüfung die Pflichten und Rechte eines Vorstandsmitgliedes.

Kann ein Kassenprüfer seine Pflichten aus wichtigem Grund nicht wahrnehmen, bestimmt der erste Vorsitzende auf Vorschlag des verbliebenen Kassenprüfers eine Person, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung als zweiter Kassenprüfer fungiert.

 

§14 Haftung

Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermogen; eine weitere Haftung ist ausgeschlossen.

Der Verein haftet weder fur die bei sportlichen Veranstaltungen eintretenden Unfälle, Verletzungen und die daraus entstehenden Folgen, noch fur den Verlust und die Beschädigung der auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins eingebrachten Sachen.

 

§15 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§16 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit aller eingetragenen Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Auflösung und die Verwertung des verbleibenden Vermogens.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermogen des Vereins an eine Korperschaft des offentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung fur den Kendosport.

 

§17 Eintragung

Der Verein ist nach Unterzeichnung der Satzung durch die Gründungsmitglieder in das Vereinsregister der Stadt Köln einzutragen.